Wind-an-Land-Gesetz: Bundesregierung will Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 verdoppeln

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Die Bundesregierung hat das Ziel, den Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu vervielfachen. In diesem Zusammenhang spielt die Windkraft eine Schlüsselrolle. Um den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich zu beschleunigen, trat das „Wind-an-Land-Gesetz“ am 1. Februar 2023 in Kraft.

Wind-an-Land-Gesetz soll Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen

Die Windenergie an Land soll durch Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Bereitstellung der notwendigen Flächen deutlich ausgebaut werden. Da bislang nur 0,5 Prozent der Landesfläche in Deutschland tatsächlich für Windkraftanlagen verfügbar sind, wird den Ländern durch das Windenergie-an-Land-Gesetz ein Flächenziel für den Ausbau der Windenergie vorgegeben.

Die Bundesregierung hat die Ambitionen, den Gebrauch von erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) deutlich zu steigern. Mit dem Ziel, 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien im Jahr 2030 und Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen.

Bundesländer erhalten durch das Wind-an-Land-Gesetz verbindliche Flächenziele

Bis Ende 2032 müssen die Länder einen Anteil von zwei Prozent an Bundesflächen zur Nutzung für die Windenergie zur Verfügung stellen, wobei bis 2027 mindestens 1,4 Prozent bereitstehen sollen. Um diese Ziele zu erreichen, wurde die Länderöffnungsklausel im Windenergie-an-Land-Gesetz, das im Juli 2022 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, angepasst. Bei der Umsetzung dieser Vorgabe sollen Windbedingungen, Natur- und Artenschutz, sowie räumliche Ordnungen berücksichtigt werden und eine Verhinderungsplanung ist ausgeschlossen. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck betonte, dass die Entscheidung über die Art und Weise, in der diese Flächenziele erfüllt werden, bei den Ländern selbst liegt.

Wind-an-Land-Gesetz zwingt alle Bundesländer

Die Bundesländer sind angehalten, die ihnen gesetzlich vorgegebenen Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zu erfüllen, um ihren Beitrag zur Entwicklung der Windenergie zu leisten. Wenn sie diese Flächenziele nicht erreichen, könnten ihre landesspezifischen Abstandsregeln nicht mehr gelten. Um dies zu vermeiden, unterstützt die Bundesregierung die Planung und Genehmigungsverfahren, indem sie sie vereinfacht und beschleunigt.

Wind-an-Land-Gesetz kennt nun für artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitliche Standards

Die Bundesregierung hat das Bundesnaturschutzgesetz novelliert, um den Ausbau der Windenergie zu fördern, während der Naturschutz gleichzeitig gewahrt bleibt. Dank der bundeseinheitlichen Standards werden die Genehmigungsverfahren beschleunigt. Des Weiteren können Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach geeigneten Flächen für den Ausbau einbezogen werden. Bundesumweltministerin Lemke betont: „Mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz schaffen wir es, die Ziele des Windenergieausbaus und die hohen ökologischen Schutzstandards gleichermaßen zu erfüllen und das durch ein neues Artenhilfsprogramm zu unterstützen“.

Wind-an-Land-Gesetz wird Zeit brauchen, vor allem in Bayern

In einem Artikel führt Lorenz Storch aus, dass die Wirkung des Wind-an-Land-Gesetzes in Bayern noch etwas auf sich warten lassen wird. Dazu führt er auch Gründe an.

Es wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis man die Auswirkungen des „Wind-an-Land-Gesetzes“ in Bayern erkennen kann. Das bedeutendste Feature dieser Regelung ist, dass jedes Bundesland Pflichtquoten für Windkraftgebiete erfüllen muss. Für Bayern bedeutet dies, dass sie bis 2027 1,1% und bis 2032 1,8% der Landesfläche für Windräder reservieren müssen, fast das Doppelte der Fläche, die sie heute für Windräder nutzen.

Aufgabe für regionale Planungsverbände

Die 18 regionalen Planungsverbände in Bayern tagen seit Monaten, um weitere Windkraft-Vorranggebiete auszuweisen. Dabei müssen mehrere Interessen angemessen abgewogen werden, was ein aufwendiger Prozess ist. Besonders die Südbayern, wo bisher nur wenige Windkraftanlagen stehen, nehmen sich dieser Aufgabe an, denn das bayerische Wirtschaftsministerium fordert, dass jede Region die Quote an Windkraftgebieten einhält. Diese Zusage wird im neuen Landesentwicklungsprogramm (LEP) festgeschrieben, allerdings muss hierzu noch die Zustimmung des Landtags erteilt werden.

Wind-an-Land-Gesetz hebelt 10H-Regel aus

Das Wind-an-Land-Gesetz stellt die Planer vor eine große Herausforderung und zwingt sie zu einer schnellen Umsetzung. Bayern muss dem Bund bis Mai 2024 nachweisen, dass es seine Windkraftquote erreicht hat. Sollte einer der Planungsregionen bis zu den Stichtagen 2027 und 2032 die nötigen Windkraftgebiete nicht ausgewiesen haben, sind per Bundesgesetz flächendeckend Windräder erlaubt.

Anschließend gilt: Der Bau von Windrädern ist auf den definierten Windenergiegebieten beschränkt. Die bayerische Regelung für einen Mindestabstand von 10H zu Siedlungen, die seit Herbst durch Ausnahmen abgeschwächt wurde, wird im Juni 2023 nochmals außer Kraft gesetzt, sodass die bisher festgesetzten 1.000 Meter nicht mehr zählen.

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